Förderverein Mitteldeutsches Wandermarionettentheater e.V

Satzung als PDF

Satzung

des Fördervereins “Mitteldeutsches Wandermarionettentheater” e.V.


1. Name und Sitz der Vereinigung
1.1. Der Name der Vereinigung lautet:
Förderverein “Mitteldeutsches Wandermarionettentheater” e.V.
1.2. Der Förderverein wurde am 11.06.1999 durch Beschluß der Mitgliederversammlung gegründet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
1.3. Der Sitz des Fördervereins ist der “Hinteruhlmannsdorfer Komödiantenhof“ im Ortsteil Engertsdorf der Gemeinde Ziegelheim, im Landkreis Altenburger Land.
1.4. Er ist rechtskräftig durch die Eintragung ins Vereinsregister.

2. Ziel und Zweck der Vereinigung
2.1. Der Förderverein verfolgt alle Ziele, die der Erforschung, Rekonstruktion, Dokumentierung, Bewahrung und Erhaltung des Wandermarionettentheater in Deutschland (Schwerpunkt Mitteldeutschland) mit seinen Randerscheinungen und Eigenheiten dienen kann. Besonderes Interesse gilt der Erhaltung als erlebbares Veranstaltungsangebot für Publikum und Fachinteressierte sowie der Nutzung gewonnener Erkenntnisse für künstlerische Produktion, Weiterbildung und kulturpolitische Aufgabenstellungen.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft
3.1. Der Förderverein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
3.2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
3.3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der aktiven Vereinsarbeit teilzunehmen, sie fördern durch Geld und / oder Sachleistungen.
3.4. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen, dann entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag. Lehnt diese den Antrag ab, so ist die Entscheidung endgültig und bedarf keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.6. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind nicht gehalten, Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.
3.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Tod der natürlichen Person
- die Auflösung der juristischen Person
- den freiwilligen Austritt
- den Ausschluß
3.8. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3.9. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß eines Mitglieds bei groben Verstößen gegen die satzungsgemäßen Ziele. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen, dann entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jedweder Anspruch an den Verein.

4. Finanzen
4.1. Die Geschäftstätigkeit wird finanziert aus
- den Beiträgen
- Sachleistungen
- Fördermitteln
- Spenden
4.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Der Beitrag wird jeweils von der Mitglieder-versammlung festgesetzt.

5. Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung

6. Der Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, höchstens fünfzehn Personen, die in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und nimmt die Verteilung der Geschäftsbereiche vor. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre.
6.2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem geschäftsführenden Mitglied und dem oder den Beisitzer / n. Beschlüsse des Vorstandes werden durch Protokollnotiz aktenkundig gemacht.
6.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dem stellvertre-
tenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem Schatz- meister vertreten, wobei zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handlungsfähig sind.

7. Die Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder und Beschlußfassungen.
7.2. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7.3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Vom Vorstand wird ein Versammlungsleiter bestimmt.
7.4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.5. Die Mitgliederversammlung beschließt über mögliche Ehrenmitgliedschaften. Voraussetzung dafür ist, daß die zu ehrende Person sich in herausragender Weise um das Wandermarionettentheater, die Erforschung und Bewahrung desselben oder die Etablierung des Fördervereins verdient gemacht hat.
7.6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu führen, welches vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muß.

8.Auflösung des Vereins
8.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8.2. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann zwei andere Mitglieder des Vereins vertreten, wenn eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11.06.1999 beschlossen und wird zur Eintragung in das Vereinsregister weitergeleitet und durch die Eintragung in Kraft gesetzt. Durch Mitgliederbeschluß wurde die Satzung um die, vom Finanzamt Gera mit Schreiben vom 28.03.2000 geforderten Passagen zur Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft ergänzt bzw. geändert und mit Schreiben vom 23.04.2000 an das Amtsgericht Altenburg gemeldet. Die geänderte Satzung ersetzt die vorliegende Satzung und tritt rückwirkend in Kraft.

Gründungsmitglieder:

Vogler, Elisabeth; Bartsch, Thomas; Ackermann, Karsten; Wilhelm, Kerstin; Dr. Fahl, Sabine; Wilhelm, Constanze; Dombrowsky, Kurt; Fahl, Dieter; Zschiedrich, Hildburg; Hill, Ronny; Petzold, Thomas; Dombrowsky, Evelyn; Link, Markus; Vogler, Matthias; Vogler, Ingrid; Dombrowsky, Uwe; Petzold, Heidi

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