Satzung als PDF
Satzung
des Fördervereins “Mitteldeutsches Wandermarionettentheater”
e.V.
1. Name und Sitz der Vereinigung
1.1. Der Name der Vereinigung lautet:
Förderverein “Mitteldeutsches Wandermarionettentheater”
e.V.
1.2. Der Förderverein wurde am 11.06.1999 durch Beschluß
der Mitgliederversammlung gegründet. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
1.3. Der Sitz des Fördervereins ist der “Hinteruhlmannsdorfer
Komödiantenhof“ im Ortsteil Engertsdorf der Gemeinde Ziegelheim,
im Landkreis Altenburger Land.
1.4. Er ist rechtskräftig durch die Eintragung ins Vereinsregister.
2. Ziel und Zweck der Vereinigung
2.1. Der Förderverein verfolgt alle Ziele, die der Erforschung,
Rekonstruktion, Dokumentierung, Bewahrung und Erhaltung des Wandermarionettentheater
in Deutschland (Schwerpunkt Mitteldeutschland) mit seinen Randerscheinungen
und Eigenheiten dienen kann. Besonderes Interesse gilt der Erhaltung
als erlebbares Veranstaltungsangebot für Publikum und Fachinteressierte
sowie der Nutzung gewonnener Erkenntnisse für künstlerische
Produktion, Weiterbildung und kulturpolitische Aufgabenstellungen.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
3.1. Der Förderverein hat ordentliche und fördernde
Mitglieder.
3.2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
3.3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins,
ohne an der aktiven Vereinsarbeit teilzunehmen, sie fördern durch
Geld und / oder Sachleistungen.
3.4. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart
an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann der Antragsteller innerhalb
von vier Wochen Widerspruch einlegen, dann entscheidet die Mitgliederversammlung
über den Antrag. Lehnt diese den Antrag ab, so ist die Entscheidung
endgültig und bedarf keiner Überprüfung. Der Rechtsweg
ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.6. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern
schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind
nicht gehalten, Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.
3.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Tod der natürlichen Person
- die Auflösung der juristischen Person
- den freiwilligen Austritt
- den Ausschluß
3.8. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an
den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
3.9. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß eines Mitglieds
bei groben Verstößen gegen die satzungsgemäßen
Ziele. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen,
dann entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über
den Ausschluß. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jedweder
Anspruch an den Verein.
4. Finanzen
4.1. Die Geschäftstätigkeit wird finanziert aus
- den Beiträgen
- Sachleistungen
- Fördermitteln
- Spenden
4.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag
ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Der Beitrag wird
jeweils von der Mitglieder-versammlung festgesetzt.
5. Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
6. Der Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen,
höchstens fünfzehn Personen, die in geheimer Wahl durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden. Er wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden und nimmt die Verteilung der Geschäftsbereiche
vor. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre.
6.2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem geschäftsführenden
Mitglied und dem oder den Beisitzer / n. Beschlüsse des Vorstandes
werden durch Protokollnotiz aktenkundig gemacht.
6.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden,
dem stellvertre-
tenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
und dem Schatz- meister vertreten, wobei zwei der genannten Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich handlungsfähig sind.
7. Die Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ
des Vereins. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes, die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder und
Beschlußfassungen.
7.2. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Viertel
sämtlicher Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7.3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Vom Vorstand wird ein Versammlungsleiter bestimmt.
7.4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
7.5. Die Mitgliederversammlung beschließt über mögliche
Ehrenmitgliedschaften. Voraussetzung dafür ist, daß die zu
ehrende Person sich in herausragender Weise um das Wandermarionettentheater,
die Erforschung und Bewahrung desselben oder die Etablierung des Fördervereins
verdient gemacht hat.
7.6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll
zu führen, welches vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied
unterzeichnet werden muß.
8.Auflösung des Vereins
8.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8.2. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann zwei
andere Mitglieder des Vereins vertreten, wenn eine schriftliche Vertretungsvollmacht
vorliegt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11.06.1999 beschlossen
und wird zur Eintragung in das Vereinsregister weitergeleitet und durch
die Eintragung in Kraft gesetzt. Durch Mitgliederbeschluß wurde
die Satzung um die, vom Finanzamt Gera mit Schreiben vom 28.03.2000
geforderten Passagen zur Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft
ergänzt bzw. geändert und mit Schreiben vom 23.04.2000 an
das Amtsgericht Altenburg gemeldet. Die geänderte Satzung ersetzt
die vorliegende Satzung und tritt rückwirkend in Kraft.
Gründungsmitglieder:
Vogler, Elisabeth; Bartsch, Thomas; Ackermann, Karsten; Wilhelm, Kerstin;
Dr. Fahl, Sabine; Wilhelm, Constanze; Dombrowsky, Kurt; Fahl, Dieter;
Zschiedrich, Hildburg; Hill, Ronny; Petzold, Thomas; Dombrowsky, Evelyn;
Link, Markus; Vogler, Matthias; Vogler, Ingrid; Dombrowsky, Uwe; Petzold,
Heidi
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